Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schienenfahrzeugwerk Eberswalde GmbH für die Ausführung von Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen

Stand: 12.01.2022

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Lieferung, Leistung und Angebote der Schienenfahrzeugwerk Eberswalde GmbH, im folgenden SFW genannt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt und auch durch vorbehaltlose Bestätigung und Ausführung der Leistung nicht Vertragsinhalt.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch SFW schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der SFW sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SFW. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Die Angestellten der SFW sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu vereinbaren oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Es handelt sich um Netto-Preise. Fracht-, Überführungs-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie Zölle und alle sonstigen Auslagen und Spesen gehen, sofern nichts anderes vereinbart wird, zu Lasten des AG. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet. Maßgebend sind die in unserer Angebotsbestätigung genannten Preise.

Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Übergabe des reparierten Gegenstandes ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnungen haben schriftlich innerhalb von 1 Woche nach ihrer Aushändigung zu erfolgen.

Im Einzelfall ist SFW berechtigt, zinslos Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der AG dem Verlangen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach, ist SFW berechtigt, die Leistung zu verweigern.

SFW ist zur Erbringung von Teilleistungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt. Der AG ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der SFW aufzurechnen, es sei denn, dass diese Gegenforderung von SFW schriftlich anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.

Gerät der AG in Verzug, so ist SFW vom Zeitpunkt des Verzuges an berechtigt, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden gem. § 288 BGB zu berechnen.

Der AG ist zur Aufrechterhaltung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.

§ 4 Übergabe

Etwaige Zuführungen oder Abholungen von Schienenfahrzeugen zum und vom Reparaturort erfolgen durch und auf Kosten des AG. Der vereinbarte Übergabetermin ist einzuhalten. Im Fall einer vorzeitigen Lieferung oder der verspäteten Abholung behält SFW sich vor, entsprechend § 8 Abs. 2 anteilig Abstell- bzw. Lagerkosten zu berechnen.

Der AG ist verpflichtet, kostenlos rechtzeitig vor dem Beginn von Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, spätestens jedoch mit Übergabe, die vorhandene Dokumentation über den Auftragsgegenstand der SFW zu übergeben und SFW über Besonderheiten (insbesondere Gefahrstoffe) des Auftragsgegenstandes zu informieren und aufzuklären. Dies gilt auch für etwaige Software und Softwareupdates, die ggf. für eine Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.

Etwaige Materialbeistellungen sind im Voraus mit SFW abzustimmen und fristgerecht auf Kosten des AG anzuliefern. Etwaige Verzögerungen bei der Beistellung gehen zu Lasten des AG.

§ 5 Versicherung

Dem AG obliegt es, die von ihm übergebenen Auftragsgegenstände entsprechend der von diesen ausgehenden Gefahren, als auch entsprechend dem Wiederbeschaffungswert gegen Untergang, Beschädigung, Diebstahl und Maschinenbruch zu versichern.

SFW übernimmt keine Pflicht gegenüber dem AG, den Auftragsgegenstand zu versichern.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine durch SFW steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der SFW durch Zulieferer und Hersteller. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags verschieben den Liefertermin in angemessener Weise. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes erfolgt in unserer Werkstatt bzw. am Reparaturort.

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie Wartungen führt SFW in der Regel in der eigenen Werkstatt aus. Hin- und Rücktransport zur Werkstatt erfolgen auf Kosten und Gefahr des AG, auch wenn SFW den Transport vermittelt hat. Bei Arbeiten im Bereich des AG stellt SFW Monteure und Handwerkszeug auf Kosten des AG nach besonderer Vereinbarung.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden (hierzu zählen insbesondere überraschende und nicht vorhersehbare behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfahrgenehmigungen) - gleichgültig ob diese Ereignisse bei SFW, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - berechtigen SFW die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. SFW ist jedoch verpflichtet, den AG in diesen Fällen unverzüglich über die Verzögerungen zu informieren und im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Die Lieferzeit verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem der AG selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 3 die Lieferfrist oder wird SFW von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Sofern SFW die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von ein 0,5% für jede vollendete Woche des Vollzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der SFW.

Die Lieferfrist für Instandhaltungsleistungen an Güterwagen gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Freigabebescheinigung (Betriebsfreigabe) übermittelt wurde oder dem AG die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsfreigabe mitgeteilt wurde.

§ 7 Abnahme / Gefahrübergang

Die Abnahme von Werkstattleistungen erfolgt durch den AG in der Werkstatt der SFW, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Werkleistungen ist der AG unverzüglich nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu Abnahme der Leistung verpflichtet. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der SFW, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Zugang der Fertigstellungsanzeige als erfolgt, wenn SFW hierauf entsprechend hingewiesen hat.

Gefahrübergang im mobilen Reparatureinsatz

Der Gefahrübergang SFW für die mobile Instandsetzung beginnt mit der ersten physischen Handlung der SFW am Waggon (z.B. Sicherung des Arbeitsplatzes vor Ort, Beginn mobiler Instandsetzung im Gleis).

Der Gefahrübergang endet mit der letzten physischen Handlung am behandelten Waggon / Ganzzug (Aufhebung der Absicherung des Arbeitsplatzes nach Beendigung der mobilen Instandsetzung).

Bei Lieferung von Ersatzteilen und /oder Materialien geht die Gefahr auf den AG über, wenn der Liefergegenstand durch SFW zum Versand gebracht oder durch den AG abgeholt worden ist.

Die    Gefahr     des    zufälligen     Untergangs     und     der    zufälligen     Verschlechterung      des Auftragsgegenstands geht spätestens mit Abnahme auf den AG über.

§ 7a Leistungserbringung außerhalb des Werksgeländes

Liegt der Ort der Leistungserbringung außerhalb des Werksgeländes der SFW, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistungserbringung notwenige Infrastruktur, wie z.B. Arbeitsgrube, Heizung, Beleuchtung, Wasser, bereitgestellt wird und mit der Leistungserbringung unverzüglich nach Ankunft der Mitarbeiter begonnen werden und bis zur Abnahme ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.

Ferner hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Teile am Leistungsort notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von erster Hilfe für unsere Mitarbeiter und die Unterrichtung unserer Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und die örtlichen Gegebenheiten, soweit diese für unsere Mitarbeiter von Bedeutung sind.

§ 8 Annahmeverzug

Der AG kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige den Auftragsgegenstand übernimmt. Für die Dauer des Annahmeverzuges ist SFW berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des AG einzulagern. SFW kann sich hierzu eines Dritten bedienen.

Die HANSeatische Infrastrukturgesellschaft mbH ist für die Anschlussbahn im Werk Eberswalde verantwortlich.
Bei Annahmeverzug wird daher auf die Anlage 3 der HANSeatische Infrastrukturgesellschaft mbH verwiesen.

Entgeltliste für die Nutzung der Infrastruktur

Kosten bei Abstellung:
für Wagen je Tag und Radsatz 1,50 €
für Lokomotiven o. Triebwagen je Tag 50,00 €

Kosten nach Instandsetzung: bis 5 Werktage nach Fertigmeldung an den Halter kostenfrei ab 6. Kalendertag pro Radsatz 1,00 €
ab 10. Kalendertag pro Radsatz 2,00 €
ab 30 Kalendertag pro Radsatz 3,50 €

§ 9 Mängel bei Lieferung

Der AG hat den Auftragsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich der SFW schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt des Auftragsgegenstands. Auf die Kenntnis des AG vom Mangel kommt es nicht an.

§ 10 Gewährleistung

SFW gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtmängeln sind. Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 12 Monate ab Abnahme bzw. Lieferung. Bei neuen Komponenten gelten die Fristen des Herstellers, längstens beträgt die Gewährleistung 24 Monate. SFW haftet nicht für Mängel auf Grund von Lieferungen bzw. Leistungen des AG oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.

Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme. Werden die Betriebs- und Wartungsanweisungen der SFW und des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Es sei denn der AG kann nachweisen, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Dieses gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung des Produkts oder Fremdeingriffe zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessung und oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Waren lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Der AG muss den Mangel der SFW unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme schriftlich mitteilen. Ansonsten verliert er jegliche Rechte bezüglich dieses Mangels, sofern keine Vorsatzhaftung seitens SFW vorliegt. SFW wird ebenfalls unverzüglich die Nachbesserung einleiten bzw. durch Lieferung einer mangelfreien Sache den Schaden beheben. Zur Nachbesserung ist der SFW vom AG in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen.

Soweit ein von SFW zu vertretender Mangel an einer Lieferung oder Leistung nach Abnahme vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz zweimaliger Versuche durch SFW, den Mangel zu beheben, bleibt es dem AG vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der AG kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn SFW mit der Nachbesserung in Verzug ist oder wenn ein dringender Notfall (Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) vorliegt. In diesem Fall hat der AG SFW umgehend, möglichst vorab zu verständigen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern SFW nicht wegen vorsätzlichen Handelns haftet. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14.

Gewährleistungsansprüche gegen SFW stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme der Leistung. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Komponenten im Rahmen der Gewährleistung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen der SFW und schließen sonstige Gewährleistung jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SFW vorliegt. SFW übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für Schäden und Folgeschäden für vom AG beigestellte Materialien.

§ 11 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regelungen zu Garantie und Gewährleistung gelten ausdrücklich nicht für provisorische Reparaturen und Instandsetzungen auf Wunsch des AG, sowie im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von vom AG mitgebrachten oder beigestellten Teilen und Zubehör). SFW übernimmt in diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der AG durch die eventuelle Mangelhaftigkeit der Fremdteile oder deren Einbau erleidet.

§ 12 Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

SFW behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) vor.

Der SFW steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund der Werkstattleistungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen des AG zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 13 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegenüber SFW an Dritte ist ausgeschlossen, sofern SFW der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche (Gewährleistungsansprüche, siehe oben) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der AG wesentliche Belange nachweist, die die Interessen der SFW an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.

§ 14 Haftungsbeschränkung

Die SFW haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der von SFW zu leistendem Schadensersatz beschränkt sich auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und ist begrenzt auf einen Betrag von 1,0 Mio. EUR pro Fall und Jahr. Die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens und eines etwaigen entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen SFW, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auch auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften.

§ 15 Urheberrechte

Neue technische Lösungen, die zum Lieferumfang gehören, werden lediglich dem AG zur Nutzung überlassen, das heißt, er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nachnutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der AG in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz

Der AG ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der SFW zugänglichen Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der SFW erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie soweit es nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

SFW berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder die im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den AG, gleich ob die vom AG selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

SFW ist berechtigt über den AG Bonitätsauskünfte einzuholen.

17 Kündigung

Bei nicht befristeten Verträgen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Monats. Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn,

  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt worden ist,
  • die andere Partei wiederholt gegen die ihr obliegenden wesentlichen Vertragspflichten gröblich verstoßen hat,
  • der AG auf Verlangen der SFW keine Sicherheiten

§ 18 Sonstiges

Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist unsere Werkstatt oder unser Arbeitsort im Bereich des AG.

Das Vertragsverhältnis und alle daraus erwachsenden Streitigkeiten unterliegen – auch bei Auslandsaufträgen – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN- Kaufrecht (CISG).